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   OVG Hamburg, 24.09.1985 - Bf VI 3/85   

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https://dejure.org/1985,1513
OVG Hamburg, 24.09.1985 - Bf VI 3/85 (https://dejure.org/1985,1513)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.1985 - Bf VI 3/85 (https://dejure.org/1985,1513)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 1985 - Bf VI 3/85 (https://dejure.org/1985,1513)
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Junger Löwe

Anscheinsgefahr, Kostenerstattung, Verantwortlichkeit für den Anschein, ex-post-Betrachtung, (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 1, 3 PolG)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SOG §§ 8, 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anscheinsgefahr; Polizei; Kosten; Kostenerstattung; Störer

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2005
  • NVwZ 1986, 766 (Ls.)
  • DVBl 1986, 734
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 1476/11

    Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme; Störermehrheit; Ermessen

    So darf die Polizei zwar gegen den Anscheinsstörer zur Gefahrenbeseitigung einschreiten (z. B. durch unmittelbare Ausführung einer Maßnahme), er darf jedoch nicht zur Kostenerstattung für den Polizeieinsatz in Anspruch genommen werden, wenn sich ex post herausstellt, dass er die Anscheinsgefahr nicht veranlasst und zu verantworten hat (OVG Hamburg, Urt. v. 24.9.1985 - Bf VI 3/85 - DVBl 1986, 734, 735 = NJW 1986, 2005, 2006; Finger, DVBl 2007, 798 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20

    Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme; Abwehr einer konkreten Gefahr;

    So darf die Polizei gegenüber dem Anscheinsstörer zwar auf Primärebene zur Gefahrenbeseitigung einschreiten, diesen jedoch auf Sekundärebene nicht zur Kostenerstattung für den Polizeieinsatz in Anspruch nehmen, wenn sich ex post herausstellt, dass er die Anscheinsgefahr nicht veranlasst und zu verantworten hat (vgl. Senat, Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 35 m.w.N.; Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 -, juris Rn. 58; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, juris Rn. 26; HambOVG, Urt. v. 24.9.1985 - Bf VI 3/85 -, NJW 1986, 2005 ; BeckOK PolR BW/Kastner, 22. Ed. 17.1.2021, BWPolG § 8 Rn. 32; Buchberger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., L Rn. 138 f.; Würtenberger/Heckmann, PolR BW, 6. Aufl., Rn. 524; s.a. Finger, DVBl. 2007, 798 ff.).
  • VG Berlin, 28.11.1990 - 1 A 154.89

    Zur Kostenerstattungspflicht des Anscheinsstörers

    Der Kläger war auch für das Bestehen des Gefahrenverdachts entsprechend § 10 ASOG verantwortlich, weil er den Anschein einer Gefahr in zureichender Weise veranlasst hatte; auf ein Verschulden kommt es hier nicht an (vgl. dazu OVG Hamburg NJW 1986 S. 2005).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 1646/89

    Berechtigtes Interesse - Fortsetzungsfeststellungsklage; polizeiliches

    Daran ändert es nichts, wenn sich später herausstellt, daß objektiv keine Gefahrenlage bestand oder der in Anspruch genommene vermeintliche Störer tatsächlich Nichtstörer war (BVerwG, Urteil vom 26.02.1974, BVerwGE 45, 51/58; Urteil vom 1.7.1975, BVerwGE 49, 36/44; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.1985, NJW 1986, 2005/2006; Martens, a.a.O., S. 226; vgl. auch Breuer, Umweltschutz und Gefahrenabwehr bei Anscheins- und Verdachtslagen, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, S. 317/333 f.).
  • VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 5 K 10.1341

    Erstattungsanspruch; gewaltsame Wohnungsöffnung im Rahmen eines Polizeieinsatzes

    Ob der Anschein einer Gefahr auf das Verhalten des vermeintlichen Störers oder auf den Zustand der ihm gehörenden Sache zurückgeht, ist dabei unerheblich (vgl. OVG Hamburg vom 24.9.1985 DVBl 1986, 734/735; OVG NRW vom 16.3.1993 NJW 1993, 2698).

    Wie bei der Frage der Entschädigung ist daher auch bei der Frage der Kostentragungspflicht für bei einer polizeilichen Primärmaßnahme entstandene Schäden bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich ex-post bei späterer, rückschauender Betrachtung objektiv darstellt (vgl. OVG Hamburg vom 24.9.1985 a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.1993 a.a.O.).

    Anders ist die Konstellation allerdings zu beurteilen, wenn der Betroffene die den Anschein des Bestehens einer Gefahr begründenden Umstände zu verantworten hat, d.h. er den Anschein einer Gefahr tatsächlich veranlasst und dafür einzustehen hat (vgl. VG Augsburg vom 2.4.2009 Az. Au 5 K 08.1259; OVG Hamburg vom 24.9.1985 a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.1993 a.a.O.; OVG Berlin vom 28.11.2001 NVwZ-RR 2002, 623).

  • VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259

    Ersatzanspruch; Gewaltsame Öffnung einer Wohnungstür im Rahmen eines

    Ob der Anschein einer Gefahr auf das Verhalten des vermeintlichen Störers oder auf den Zustand der ihm gehörenden Sache zurückgeht, ist dabei unerheblich (vgl. OVG Hamburg vom 24.9.1985 DVBl 1986, 734, 735; OVG NRW vom 16.3.1993 NJW 1993, 2698).

    Wie bei der Frage der Entschädigung ist daher auch bei der Frage der Kostentragungspflicht für bei einer polizeilichen Primärmaßnahme entstandene Schäden bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich ex post bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt (vgl. OVG Hamburg vom 24.9.1985, a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.1993, a.a.O.).

    Anders ist die Konstellation allerdings zu beurteilen, wenn der Betroffene die den Anschein des Bestehens einer Gefahr begründenden Umstände zu verantworten hat, d.h. er den Anschein einer Gefahr tatsächlich veranlasst und dafür einzustehen hat (vgl. OVG Hamburg vom 24.9.1985, a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.1993, a.a.O.; OVG Berlin vom 28.11.2001 NVwZ-RR 2002, 623).

  • VG Berlin, 16.09.2011 - 1 K 318.10

    Anscheinsgefahr und gewaltsame Türöffnung

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte (vgl. u. a. Beschluss vom 30. April 1990 - VG 1 A 154.99 -, NJW 1991, 2854; Urteil vom 27. Juni 2001 - VG 1 A 170.99 -, Entscheidungsabdruck S. 7; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, NJW 1994, 2355; OVG Hamburg, Urteil vom 24. September 1985 - Bf VI 3.85 -, NJW 1986, 2005; OVG Berlin, Beschluss vom 28. November 2001 - 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002, 623) kann ein vermeintlicher Störer nur dann für die Kosten einer polizeilichen Maßnahme in Anspruch genommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er den Anschein einer Gefahr hervorgerufen oder in zurechenbarer Weise verursacht hat, wenn also der Anscheinsstörer bei rückschauender Betrachtung tatsächlich die Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat.
  • VG Karlsruhe, 27.11.2019 - 2 K 16084/17

    Gebührenbescheid für Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes

    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist zur Zahlung der Gebühren derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (vgl. allgemein zum ex-post zu betrachtenden Merkmal der Zurechnung im Rahmen der Kostenerstattung auf Sekundärebene: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 -, juris; Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, ESVGH 62, 160; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, ESVGH 61, 198; OVG Hamburg, Urt. v. 24.09.1985 - Bf VI 3/85 -, NJW 1986, 2005; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2001 - 1 N 45/00 -, NVwZ-RR 2002, 623; VG Saarland, Urt. v. 22.09.2016 - 6 K 493/15 -, juris; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, § 10 Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.1993 - 5 A 496/92

    Zuparken - Anscheinsgefahr, Kostenerstattung, Verantwortlichkeit für den

    Wie bei der Frage der Entschädigung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.03.1992, a.a.O., S. 1066), ist daher auch bei der Frage der Kostentragungspflicht für eine Vollzugsmaßnahme bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie   sie sich bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.1985 - Bf. VI 3/85 -, DVBl. 1986, 734, 735).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17

    Kosten des Abbruchs eines Gebäudes im Wege der unmittelbaren Ausführung -

    Für die Frage, ob eine die unmittelbare Ausführung rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25.08.2016 - 3 A 602/15 -, juris, RdNr. 24; SaarlOVG, Beschl. v. 05.12.2013 - 2 A 375/13 -, juris, RdNr. 18; OVG Hamburg, Urt. v. 24.09.1985 - OVG Bf VI 3/85 -, DVBl 1986, 734; VGH BW, Urt. v. 20.09.1982 - 1 S 2484/81 -, VBlBW 1984, 20 [21]).
  • VG Aachen, 16.03.2007 - 6 K 2089/05

    Erstattung der durch die Beauftragung eines Schlüsseldienstes durch die Polizei

  • OVG Berlin, 11.11.2003 - 1 N 40.01

    Polizeirechtliche Grundsätze der Anscheinsgefahr; Ersatzpflichtigkeit des Erben

  • VG Aachen, 16.03.2007 - 6 K 1871/05

    Erstattung der durch die Beauftragung eines Schlüsseldienstes durch die Polizei

  • VG Augsburg, 27.11.2008 - Au 5 K 07.1589

    Erstattungsanspruch; Anscheinsgefahr; Gefahrenverdacht; Anscheinsverursacher als

  • OVG Hamburg, 21.07.1992 - Bf VI 49/91

    Untergang eines Schiffes; Dieselöl; Wasser; Ölsperre; Eigentümer; Kostentragung;

  • VG Hamburg, 21.04.2023 - 13 K 892/22

    Erfolgreiche Klage gegen die Heranziehung zu den Kosten für den Austausch des

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